Kriegsdienstverweigerung als Asylgrund

Der EuGH hat am 19. November 2020 geurteilt, dass junge Männer, die sich durch Flucht dem syrischen Militärdienst entzogen haben, Flüchtlingsschutz erhalten müssen. Denn sie würden mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr als Oppositionelle eingestuft und politisch verfolgt.
Mehr Infos unter: https://verfassungsblog.de/schutz-bei-wehrdienstentzug-fur-syrische-gefluchtete/

Am 1. Dezember 2020 hat allerdings das VG Düsseldorf diese Argumentation nicht übernommen. Stattdessen urteilte es, dass das syrische Regime die Militärdienstentziehung nicht automatisch als Akt der politischen Opposition oder einen sonstigen Verfolgungsgrund einstufe und die Verfolgung von Rückkehrern damit nicht belegbar sei: https://www.asyl.net/rsdb/m29145/