18 Thesen über die Lehre vom Gerechten Frieden
1.„Krieg bedeutet, prägnant und ohne Abstriche, das Scheitern von Politik. Das Drohen mit Krieg ist keine verantwortbare Politik.” Diese Sätze aus der EKD-Friedensdenkschrift „Frieden wahren, fördern und erneuern” von 1981 benennen eine klare Zielangabe für die ethische Reflexion und das politische Handeln. Das Ziel christlicher Ethik im Denken und Tun ist niemals der Krieg, sondern immer der Frieden.
2.Nach dem Erschrecken über die totale Kriegsführung in zwei Weltkriegen haben die Kirchen sich für die Ächtung und Überwindung des Krieges als einem Mittel der Politik ausgesprochen. Die Kirchen verabschiedeten sich von der Lehre vom Gerechten Krieg. Sie erkannten aber auch, dass nun Lagen eintreten können, in denen das Recht keine Macht mehr hat. „Es mag sein, dass man auf das Mittel der Gewalt nicht verzichten kann, wenn das Recht zur Geltung gebracht werden soll” (Amsterdam 1948).
3.Die Ächtung und Überwindung des Krieges war aber nicht nur ein Anliegen der Kirchen. Auch die Staatengemeinschaft hat in der UN-Charta den Krieg als die Geißel der Menschheit bezeichnet, die es zu überwinden gilt. Der Angriffskrieg ist verboten (GG Art. 26).
4.Die Kirchen setzten in ihrer Ethik an die Stelle der Lehre vom Gerechten Krieg die Konzeption vom Gerechten Frieden. Sie unterscheidet sich nicht in der Zielsetzung von der Lehre des Gerechten Krieges. Auch diese sollte den Krieg nicht legitimieren, sondern verhindern. Das Ziel war und ist der Frieden.
5.Das Neue an der Ethik vom Gerechten Frieden ist der eindeutige Vorrang der gewaltfreien Optionen für die Lösung von Konflikten („prima ratio”). Die Kirchen übernehmen mit der Konzeption vom Gerechten Frieden die Selbstverpflichtung, Friedensdienste und Friedensfachkräfte („Schalom-Diakonat”) für die Konzepte gewaltfreier Konfliktlösungen – zunächst stellvertretend und subsidiär – für andere, vor allem für den Staat, zu qualifizieren und zu erproben.
6. Ebenfalls entscheidend für die Ethik vom Gerechten Frieden ist der Faktor “Gerechtigkeit” als Kriterium zur Beurteilung von Konflikten. Gerechtigkeit ist konkret zu verstehen als soziale Gerechtigkeit. “Die fortdauernde Ungerechtigkeit ist ein ständiger Gefahrenherd für den Frieden” (Die deutschen Bischöfe 2000).
7.Die Ethik vom Gerechten Frieden vertritt keinen prinzipiellen Pazifismus. In Ausnahmesituationen lässt sie eine begrenzte Anwendung bewaffneter Gewalt zu. Über diese Ausnahmesituationen wird heute mittels der Kategorie der “ultima ratio” gestritten.
8.Es gibt keine eigenständige Lehre der „ultima ratio” zur Entscheidung über die Anwendung bewaffneter Gewalt. Die Kategorie der „ultima ratio” stammt aus der Lehre vom Gerechten Krieg und ist dort ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung des Rechts zum Krieg (ius ad bellum). Dies gilt sowohl für die Deutung der „ultima ratio” als temporales (das letzte Mittel) oder als konditionales (das äußerste Mittel) Kriterium.
9.Wie das Kriterium der „ultima ratio” müssen auch die anderen Kriterien der Lehre vom Gerechten Krieg aus ihrem bisherigen Kontext herausgelöst und in die Konzeption des Gerechten Friedens integriert werden. Diese sind: rechtmäßige Autorität, rechte Absicht, gerechter und schwerwiegender Grund, Einhaltung des Rechts im Kriege und Selbstverteidigung. Als Prüfkriterien für die Legitimation zur Anwendung bewaffneter Gewalt sind sie nicht mehr ein Teil des Kriegsrechts (ius ad bellum) und des Kriegsvölkerrechts (ius in bello). Denn es gilt: „Der Krieg muss in einer andauernden und fortschreitenden Anstrengung abgeschafft werden” (Heidelberger Thesen 1959, These 3).
10.Tatsächlich ist der Krieg nicht abgeschafft worden. Die Kriegsszenarien haben sich verändert. Genauer: Die kriegführenden Menschen haben die Gestalt des Krieges ihren Bedürfnissen angepasst. Die Waffenentwicklung hat die Kriegführung zwischen souveränen Staaten und Systemen obsolet werden lassen; es sei denn, sie wollten sich gegenseitig vernichten. Anstelle des trinitarischen Krieges (Carl von Clausewitz: Staat, Volk, Armee) der Neuzeit (seit 1648) wird der Krieg als „low intensity war” (Martin van Creveld) geführt.
11.Der „low intensity war” ist kein neuer Krieg. Er wird geführt von warlords („privatisierte Gewalt”). Sein Spektrum reicht vom bewaffneten Aufstand bis zum Terroranschlag. Er ist der Krieg, der in der Geschichte der Menschen zumeist geführt wurde. Die Lehre vom Gerechten Krieg war schon ein – missglückter – Versuch, ihn zu bändigen.
12. Es ist zweifelhaft, ob der „low intensity war” durch militärische Interventionen oder Präventivschläge überwunden werden kann. Kriegseinsätze beinhalten die Steigerung (Eskalation) der Gewalt (Carl von Clausewitz). Für den „low intensity war” als einen asymetrischen Krieg gilt: „Die Guerilla gewinnt. wenn sie nicht verliert. Die konventionelle Armee verliert, wenn sie nicht gewinnt” (Henry A. Kissinger). Außerdem verstoßen Kriegseinsätze gegen das ethische Gebot der Überwindung des Krieges als einem Mittel der Politik.
13. Wenn die Kirchen am Gebot der Ächtung und Überwindung des Krieges als einem Mittel der Politik festhalten wollen, sprechen sie in eine veränderte philosophische und kulturelle Lage. Seit dem Ende des Ost-West-Konflikts und des Kalten Krieges erfolgt eine denkerische Renaissance des Krieges: Krieg als Lehrmeister (Karl Otto Hondrich 1992), Krieg als Kultur (John Keegan 1995), Krieg als Leben, Leidenschaft und Sport (Martin van Creveld 1998). Der Krieg war niemals nur ein Mittel zu einem Zweck.
14.Große und kleine Kriege sollten nach dem Maßstab christlicher Ethik als Verbrechen gewertet werden, ganz gleich, von wem sie begonnen und ausgeführt werden, gleich auch, welchen Interessen sie folgen. Die christliche Ethik soll festhalten: Krieg ist ein Verbrechen und kein Mittel der Politik.
15.Es bleibt allerdings die Antwort auf die Frage offen, was zu tun sei gegen Verbrechen, zu deren Bekämpfung die Staatengemeinschaft gerufen ist, weil die nationalen Polizeikräfte zu schwach sind. Wie können der Frieden und das Recht eine Macht erhalten, um sich gegen Machtwillkür, Terror, Völkermord und andere Verbrechen gegen die Menschheit zu behaupten, wenn der Einsatz von Militär als Kriegseinsatz ausgeschlossen werden soll, weil Krieg nicht mit Krieg, also Verbrechen nicht mit Verbrechen, bezwungen werden kann?
16.Die Ethik des Gerechten Friedens verlangt die Entwicklung vom Kriegsrecht und Kriegsvölkerrecht zu einem internationalen Polizeirecht und die daraus folgende Umwandlung von Streitkräften in entsprechende internationale Polizeikräfte. Das Ziel ist, Verbrecher an der Ausführung der Verbrechen zu hindern, sie festzunehmen und der Justiz zu überstellen. Der Einsatz dieser internationalen Polizeigewalt erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Güterabwägung und der rechtsstaatlichen Überprüfbarkeit.
17.Dieses Programm ist nicht erfüllt durch eine semantische Umbenennung von Militär in Polizei. Entscheidend ist, dass diese bewaffnete Macht zum Schutz von Frieden und Recht deeskalierenden Charakter hat. Sie ist als eine Deeskalationsstreitkraft (von Bredow) aufzubauen und auszurüsten.
18. Die Konzeption des Gerechten Friedens verlangt eine außerordentliche Anstrengung durch Ethik, Politik und Recht. Dabei kennzeichnet die Frage nach der bewaffneten Macht zum Schutz von Frieden und Recht eine wesentliche Aufgabe, aber nicht die vorrangige. Vorrangig ist die gewaltfreie Prävention zur Überwindung von Ungerechtigkeit und damit zur Vermeidung von Anlässen zur Gewalt („prima ratio”).
U.s. finden Sie den Artikel im Format seiner Erstveröffentlichung.