Zeitsoldat scheitert mit vorzeitigem Dienstende vor Gericht
Koblenz (epd). Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf erneute Prüfung eines früheren Endes seiner Dienstzeit abgelehnt. Er habe keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung, heißt es in der am Montag veröffentlichten Entscheidung. Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit könne nach dem Soldatengesetz nur verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. Das sei hier nicht der Fall, erklärte das Gericht. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich. (AZ: 2 L 849/26.KO)
Im konkreten Fall hatte sich der Antragsteller für 16 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet. Im Dezember 2025 hatte er beantragt, seine Dienstzeit um zwei Jahre zu verkürzen, um am 30. September dieses Jahres aus dem Dienst ausscheiden zu können. Dies hatte die Bundeswehr im Februar abgelehnt. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren scheiterte er nun vor dem Koblenzer Verwaltungsgericht.
Zeitsoldat wird benötigt
„Die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Dienstzeitverkürzung lässt keine Willkür erkennen“, heißt es in der Entscheidung der Koblenzer Richter. Die Bundeswehr habe zurzeit kein „dienstliches Interesse an der Dienstzeitverkürzung“. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass keine Defizite vorlägen, der Antragsteller sich schnell in die ihm übertragenen Aufgaben seiner aktuellen Dienststelle eingearbeitet habe, wertvolle Arbeit leiste und sein ingenieurswissenschaftliches sowie fliegerisches Wissen benötigt würden.
Des Weiteren habe die Bundeswehr nachvollziehbar erläutert, dass die vorzeitige Beendigung unmittelbare Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Dienststelle hätte, da eine kurzfristige Nachbesetzung nicht sichergestellt sei. Auch stehe eine Dienstzeitverkürzung den Maßnahmen zum Aufwuchs der Streitkräfte entgegen. Ferner dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bundeswehr ein grundsätzliches Interesse habe, „dass Zeitsoldaten die einmal vereinbarte Dienstzeit auch ableisten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf“, erklärten die Richter. Außerdem habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, welche nicht korrigierbaren Nachteile durch eine Weiterbeschäftigung drohten.