Regierung verschärft Richtlinien zum Export von Kleinwaffen

Berlin (epd). Die Bundesregierung will den Export von Kleinwaffen weiter einschränken und hat dafür seit 20 Jahren geltende Richtlinien verschärft. Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, beschloss das Kabinett am Mittwoch in Berlin, dass der Export von Kleinwaffen in sogenannte Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll. Bei Drittstaaten handelt es sich um Länder außerhalb von Nato und Europäischer Union (EU) mit Ausnahme der gleichgestellten Länder wie beispielsweise die Schweiz. 

Die Lieferung von Kleinwaffen ist besonders umstritten, da diese insbesondere in bürgerkriegsähnlichen Konflikten eingesetzt werden. In dem Segment belief sich der Gesamtwert der Genehmigungen im vergangenen Jahr laut Rüstungsexportbericht 2018 auf knapp 39 Millionen Euro, der Anteil des Wertes bei Genehmigungen an Drittländer lag hierbei bei rund einem Prozent. Unter anderem wurden Teile für Maschinengewehre an die Vereinigten Arabischen Emirate geliefert. Menschenrechtsgruppen kritisieren solche Rüstungslieferungen wegen der Beteiligung des Golfstaates am Krieg im Jemen. 

Die Bundesregierung betont in ihrem aktuellen Beschluss aber gleichzeitig auch die politische Unterstützung für Rüstungskooperationen auf europäischer Ebene und die Stärkung der "europäischen verteidigungsindustriellen Basis". Dieses Bekenntnis zu den gemeinsamen Projekten fließt den Angaben nach auch in die Abwägungen bei Rüstungsexportentscheidungen ein. Im vergangenen Jahr hatte zum Beispiel der deutsche Exportstopp nach Saudi-Arabien wegen gemeinsamer Rüstungsprojekte für Unmut in Frankreich und Großbritannien gesorgt.

Neben den strikteren Regeln für Kleinwaffen sollen auch bei den Ausfuhrgenehmigungen für Technologie geprüft werden, "ob hierdurch der Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird", die nicht im Einklang mit der restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung stehe. Außerdem sollen der Endverbleib der Rüstungsgüter konsequenter überprüft werden und bei Zweifeln Ausfuhranträge abgelehnt werden.

Bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern entscheidet die Bundesregierung auf Grundlage mehrerer Gesetze und Vereinbarungen. In Deutschland gelten das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). Hinzu kommen als Richtlinien seit dem Jahr 2000 die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern". Auf EU-Ebene gibt es den "Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union" von 2008. Auf internationaler Ebene hat Deutschland Waffenhandelsabkommen (ATT) von 2014 ratifiziert.

AUSSENWIRTSCHAFTSGESETZ: Paragraf 4 regelt "Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen". Beschränkungen sind möglich, um "eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten". Zugleich heißt es aber, "dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen" werden sollte.

KRIEGSWAFFENKONTROLLGESETZ: Laut Artikel 6 kann eine Genehmigung versagt werden, wenn "die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden". Laut Artikel 7 kann eine Genehmigung "jederzeit widerrufen werden".

POLITISCHE GRUNDSÄTZE: Genehmigungen für Rüstungsexporte sollen "grundsätzlich nicht erteilt" werden, "wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression" oder "systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht" werden. Es handelt sich um Richtlinien, nicht um ein Gesetz.

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION: Laut dem Gemeinsamen Standpunkt sind Exportgenehmigungen zu verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Waffen zur internen Repression oder für "schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht" verwendet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen aber im eigenen Ermessen handeln. 

WAFFENHANDELSABKOMMEN: Vertragsstaaten sollen Waffentransfers demnach nicht autorisieren, wenn bekannt ist, dass damit Kriegsverbrechen oder Angriffe auf Zivilisten verübt werden. Bei Vertragsbruch drohen jedoch keine Sanktionen.