Kriegsopfer werden rückwirkend entschädigt
Stuttgart (epd). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Versorgungsverwaltung des Landes in acht Fällen dazu verurteilt, alle Versorgungsleistungen für deutschstämmige polnische Kriegsopfer rückwirkend ab dem EU-Beitritt Polens im Mai 2004 zu bezahlen. Alle Geschädigten seien in den letzten Kriegstagen und zum Teil nach Kriegsende schwer verwundet worden, teilte das Gericht am Dienstag in Stuttgart mit. (AZ: L 6 VK 4407/17, L 6 VK 4011/17 u.a.)
Die acht Klagenden waren Kinder deutschstämmiger Eltern und zwischen 1930 und 1936 in Polen geboren. Sie hatten durch Fliegerangriffe, Panzerbeschuss, Gewehrsalven und zum Teil durch zurückgelassene Minen Gliedmaßen verloren oder infolge der erlittenen Verletzungen Beine oder Arme versteift. Sie hatten ab den 1970er Jahren unter eingeschränkten Bedingungen bereits Leistungen der Kriegsopferversorgung erhalten.
Im Dezember 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Einschränkung gegen Europarecht verstößt. Das in Baden-Württemberg zuständige Versorgungsamt passte dann ab November 2009 zwar die schon bewilligte Kriegsopferversorgung an, wies aber nicht für Laien verständlich darauf hin, dass den Betroffenen nun auch weitere Leistungen wie eine Ausgleichsrente zustehen könnten. Das hatten die Kläger erst Jahre später von einem Rechtsanwalt erfahren.
Das Land bewilligte dann diese Leistungen, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Das Landessozialgericht entschied, dass Nachzahlungen fällig sind, rückwirkend seit Mai 2004. Zwei der Klagenden haben das Ende des Verfahrens nicht mehr erlebt.