Friedensverband begrüßt Flüchtlingsschutz für Kriegsdienstverweigerer

Bonn/Bautzen (epd). Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) begrüßt die Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts, syrische Kriegsdienstverweigerer als Flüchtlinge anzuerkennen. "Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht", sagte der EAK-Vorsitzende Christoph Münchow am Dienstagabend in Bonn. Das sächsische Oberlandesgericht in Bautzen hatte in der vergangenen Woche in mehreren Fällen syrischen Kriegsdienstverweigerern den Flüchtlingsstatus anstelle des eingeschränkten subsidiären Schutzes zuerkannt. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihnen politische Verfolgung, argumentierten die Richter. (Aktenzeichen: 5 A 714/17.A, 5 A 1234/17.A, 5 A 1237/17.A, 5 A 1245/17.A, 5 A 1246/17.A)

Pfarrer Friedhelm Schneider, Präsident des Dachverbandes "Europäisches Büro für Kriegsdienstverweigerung", erklärte: "Das ist ein sehr wichtiges und wegweisendes Urteil, mit dem das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Schutzbestimmungen des UN-Flüchtlingshilfswerkes (UNHCR) in Deutschland zur Durchsetzung verhilft." Der Militärdienst werde in Syrien als quasi heilige Pflicht durchgesetzt. Es gebe weder ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung noch einen zivilen Ersatzdienst. 

Schneider verwies auf eine Studie der dänischen Einwanderungsbehörde. Demnach werden syrische Kriegsdienstverweigerer in ihrer Heimat als Träger einer oppositionellen Gesinnung angesehen und verfolgt. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen müssten auch die deutschen Behörden dies anerkennen, erklärte der Pfarrer, der früher die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt der Evangelischen Kirche der Pfalz leitete.

Einen eingeschränkten Status mit subsidiärem Schutz erhalten Menschen, die nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention oder das deutsche Grundrecht auf Asyl fallen. Sie müssen zwar nicht in die Heimat zurück, weil ihnen dort etwa Todesstrafe oder Folter drohen oder Bürgerkrieg herrscht. Anders als Menschen mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus bekommen sie aber zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängert werden kann.